OGH 14Os169/99 (RS0113212)

OGH14Os169/991.2.2000

Rechtssatz

Die Verantwortung des Angeklagten, wonach der Abbruch der Beziehung für ihn "den Zusammenbruch einer Welt bedeutet" und er "keinen Sinn mehr gesehen" habe, "etwas in seinem Hirn aussetzte" und auf die Äußerung des Sachverständigen, dass sich die Gemütsbewegung sicher nicht im Bereich eines Affektsturms bewegte, stellt kein Vorbringen dar, das geeignet ist, den Sachverhalt unter § 76 StGB zu subsumieren.

Normen

StGB §76
StPO §314 Abs1

14 Os 169/99OGH01.02.2000
14 Os 98/14iOGH28.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000201_OGH0002_0140OS00169_9900000_001