OGH 10ObS357/99v (RS0113189)

OGH10ObS357/99v25.1.2000

Rechtssatz

Art 45 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verpflichtet die Träger der Mitgliedsstaaten, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten. Diese Berücksichtigung hat so zu erfolgen, als handle es sich um inländische Zeiten. Es ist unerheblich, ob die Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind.

Normen

ASVG §247 idF BGBl I 138/1998
GSVG §117a idF BGBl I 139/1998
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art45

10 ObS 357/99vOGH25.01.2000

Veröff: SZ 73/18

10 ObS 244/03kOGH27.04.2004

Auch; Beisatz: Über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige (hier: englische) Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden. Der zuständige (österreichische) Pensionsversicherungsträger ist jedoch weiterhin im Rahmen der zwischenstaatlichen Verpflichtungen dazu verhalten, die Versicherten bei der Einholung von Informationen über die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten zu unterstützen. (T1)

10 ObS 145/04bOGH14.12.2004

Beisatz: Das gilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit. (T2)

10 ObS 55/05vOGH24.01.2006

Auch; Beis wie T1 nur: Über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden. (T3)

10 ObS 175/06tOGH05.12.2006

Vgl; Beisatz: Fremdmitgliedstaatliche Kindererziehungszeiten können im Rahmen des Art45 Abs1 VO (EWG) 1408/71 nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese Zeiten nach dem jeweiligen fremden Pensionsrecht als Versicherungszeiten ausgestaltet sind. (T4)

10 ObS 5/09xOGH17.03.2009
10 ObS 158/10yOGH29.03.2011

Auch; Beisatz: Der zuständige (hier: spanische) Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung. (T5)

10 ObS 24/12wOGH03.05.2012

Auch

10 ObS 98/12bOGH24.07.2012

Vgl auch

10 ObS 109/14yOGH25.11.2014

Auch; nur: Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung. (T6); Veröff: SZ 2014/117<br/>

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_010OBS00357_99V0000_002

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