OGH 10ObS357/99v (RS0113185)

OGH10ObS357/99v25.1.2000

Rechtssatz

In welchem Ausmaß und mit welcher Qualität die Versicherungszeiten des Vertragsstaates im Rahmen der Zusammenrechnung für den Erwerb eines Leistungsanspruches zu berücksichtigen sind, richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung besonderer diesbezüglicher Bestimmungen des Abkommens. Wenn ein zwischenstaatliches Abkommen - hier Abkommen mit Spanien - keine Begriffsbestimmung enthält, wird von Beitragszeiten dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der sozialen Sicherheit erworben wurden, d.h. wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System im Vertragsstaat entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt. Hier:

Erfüllung der Wartezeit nach § 120 Abs 3 und Abs 6 GSVG.

Normen

AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art18 Abs1
AbkSozSi Österreich - Spanien Art16

10 ObS 357/99vOGH25.01.2000

Veröff: SZ 73/18

10 ObS 77/07gOGH11.09.2007

Ähnlich; nur: Wenn ein zwischenstaatliches Abkommen keine Begriffsbestimmung enthält, wird von Beitragszeiten dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der sozialen Sicherheit erworben wurden, d.h. wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System im Vertragsstaat entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt. (T1); Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich - Jugoslawien. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_010OBS00357_99V0000_001