OGH 1Ob359/99x (RS0113117)

OGH1Ob359/99x25.1.2000

Rechtssatz

1. In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. 2. Eine Pflicht des Herstellers oder Importeurs zur Rücknahme von Ersatzteilen und Spezialwerkzeug besteht grundsätzlich nur dann, wenn er die (vorzeitige) Auflösung des Händlervertrags rechts(vertrags)widrig herbeigeführt hat.

Normen

ABGB §1293 ff
HVertrG §24

1 Ob 359/99xOGH25.01.2000

Veröff: SZ 73/16

7 Ob 161/00bOGH26.07.2000

Vgl auch; nur: In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. (T1)

6 Ob 254/06fOGH16.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Aus dem Wesen des Vertragshändlervertrages als Dauerschuldverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben ist eine auch nachvertragliche Treuepflicht des Herstellers beziehungsweise Importeurs abzuleiten, aus der sich eine Rücknahmepflicht von Ersatzteilen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben kann. (T2); Beisatz: Hier: Ordentliche Kündigung des Vertragshändlervertrags. (T3)

7 Ob 182/11gOGH12.10.2011

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_0010OB00359_99X0000_001

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