Rechtssatz
Nicht nur der Empfänger einer Sendung ist in den Schutzbereich der Bestimmungen des Zustellgesetzes einbezogen, sondern auch derjenige, auf dessen Betreiben eine Zustellung stattzufinden hat. Auch dieser soll durch die Einhaltung und richtige Anwendung der Zustellvorschriften vor Vermögensschäden bewahrt werden, die ihm deshalb erwachsen, weil er auf die dem Zustellgesetz entsprechende Durchführung der Zustellungen vertraute. Dem Kläger kann der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht schon allein deshalb verwehrt werden, weil sein Schaden letztlich auf einen von ihm selbst erwirkten, aber für rechtsunwirksam erklärten Exekutionstitel zurückzuführen ist.
1 Ob 9/00f | OGH | 28.03.2000 |
nur: Nicht nur der Empfänger einer Sendung ist in den Schutzbereich der Bestimmungen des Zustellgesetzes einbezogen, sondern auch derjenige, auf dessen Betreiben eine Zustellung stattzufinden hat. Auch dieser soll durch die Einhaltung und richtige Anwendung der Zustellvorschriften vor Vermögensschäden bewahrt werden, die ihm deshalb erwachsen, weil er auf die dem Zustellgesetz entsprechende Durchführung der Zustellungen vertraute. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_0010OB00353_99I0000_001
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