OGH 10ObS314/99w (RS0113174)

OGH10ObS314/99w11.1.2000

Rechtssatz

Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Wenn der Versicherte die Rehabilitation mit Erfolg abschließt, kommt es nie zu einem Pensionsanfall. Die erfolgreiche Rehabilitation wirkt insofern leistungsvernichtend. § 86 Abs 3 Z 2 ist im Zusammenhang mit der Regelung des § 300 Abs 3 ASVG zu sehen, die als Ziel der Rehabilitation die Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nennt, die den Versicherten in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherte nach der erfolgreichen Rehabilitation wieder einen Beruf ausüben kann und nicht, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird.

Normen

ASVG §86 Abs3 Z2

10 ObS 314/99wOGH11.01.2000

Veröff: SZ 73/2

10 ObS 45/00sOGH21.03.2000

nur: Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/53

10 ObS 203/01bOGH19.03.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund eines "gewöhnlichen" Pensionsantrags oder eines Antrags auf Weitergewährung der befristeten Pension (§ 256 ASVG) festgestellt wird, dass Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit zwar (nach wie vor) vorliegt, dem Versicherten aber Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren sind. (T2)

10 ObS 53/02wOGH26.03.2002

nur T1; Beisatz: Wird ein derartiger vom Pensionsversicherungsträger erlassener Bescheid durch Klage bei Gericht angefochten, ist - ausgehend vom Vorliegen des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit - im gerichtlichen Verfahren nur mehr zu prüfen, ob die im Anstaltsverfahren angebotene Maßnahme der Rehabilitation zumutbar ist oder nicht und ob daher die Pension anfällt oder nicht. (T3)

10 ObS 60/03aOGH16.09.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeit kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat; entscheidend ist vielmehr, ob er nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (§ 273 Abs 1 ASVG), zu verrichten. (T4)

10 ObS 26/03aOGH27.04.2004

Auch; Beisatz: Die Pension fällt gemäß § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG ihm erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen - und nicht durch ihre Vereitelung - die Wiedereingliederung nicht bewirkt werden kann. (T5)

10 ObS 124/11zOGH17.01.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/4

10 ObS 47/12bOGH12.04.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

10 ObS 11/14mOGH25.02.2014

Auch

10 ObS 7/15zOGH30.06.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000111_OGH0002_010OBS00314_99W0000_002

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