OGH 3Ob2/99m (RS0113231)

OGH3Ob2/99m22.12.1999

Rechtssatz

Welche Gründe im Fall der vorzeitigen Auflösung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer auf Grund einer Interessenabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden.

Normen

MaklerG §12 Abs2

3 Ob 2/99mOGH22.12.1999

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0030OB00002_99M0000_002