OGH 4Ob335/99i (RS0112994)

OGH4Ob335/99i21.12.1999

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht ist; beide Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen.

Normen

UVG §2 Abs2 Z2

4 Ob 335/99iOGH21.12.1999
7 Ob 58/04mOGH21.04.2004

Beisatz: Nicht schon die Aufnahme in ein Krisenzentrum führt demnach zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss, sondern erst die Übernahme in volle Erziehung. (T1)

10 Ob 60/14tOGH25.11.2014

Vgl aber;Beisatz: Gegenteilig: Analoge Anwendung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG auf die Unterbringung in einem Krisenzentrum zwecks Gefährdungsabklärung nach § 27 WKJHG. (T2); Veröff: SZ 2014/113

10 Ob 66/14zOGH24.03.2015

Vgl aber; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0040OB00335_99I0000_001