OGH 4Ob299/99w (RS0112949)

OGH4Ob299/99w14.12.1999

Rechtssatz

Die politische Auseinandersetzung ist nicht Teil des geschäftlichen Verkehrs. Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht, mag sie auch in der Herausgabe von (Gratisblättern)Parteiblättern ihren Ausdruck finden.

Normen

UWG §1 B

4 Ob 299/99wOGH14.12.1999

Veröff: SZ 72/201

4 Ob 27/00zOGH15.02.2000

Ähnlich; nur: Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht. (T1)

4 Ob 52/03fOGH25.03.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0040OB00299_99W0000_001