OGH 7Ob237/99z (RS0112658)

OGH7Ob237/99z27.10.1999

Rechtssatz

Bei der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird keine Differenzierung danach vorgenommen, ob es sich um ein Kind des Unterhaltspflichtigen handelt oder nicht. Auch auf Seiten des Unterhaltsschuldners sind Sorgepflichten für weitere geborene Kinder nach der Scheidung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unterhaltsvergleiche, denen als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit ebenfalls nach ganz allgemeiner Meinung die Umstandsklausel innewohnt. Sittenwidrigkeit bzw Rechtsmissbrauch könnte allein nur in der Herbeiführung einer Betreuungspflicht durch den Berechtigten, in der Absicht und zum Zwecke, dem Unterhaltspflichtigen damit zu schaden, Berechtigung zukommen.

Normen

EheG §66

7 Ob 237/99zOGH27.10.1999
3 Ob 134/09sOGH25.11.2009

Veröff: SZ 2009/156

Dokumentnummer

JJR_19991027_OGH0002_0070OB00237_99Z0000_001