Normen
ÖNorm A 2060 Pkt2.10.5.2
ÖNorm A 2060 Pkt2.10.5.3
ÖNorm A 2060 Pkt2.10.6.1
ÖNorm B 2110 Pkt2.23.2
ÖNorm B 2110 idF vom 1.3.1995 Pkt2.23.1
ÖNorm B 2110 idF vom 1.3.2002 Pkt5.24.1
1 Ob 251/99i | OGH | 27.10.1999 |
1 Ob 44/00b | OGH | 30.05.2000 |
Vgl; nur: Nach diesen ÖNorm-Bestimmungen hat ein Vertragspartner, wenn er Änderungen vereinbarter Leistungen beziehungsweise der Umstände der Leistungserbringung beziehungsweise zusätzliche Leistungen (die im Vertrag nicht vorgesehen sind) für erforderlich hält, dem anderen Vertragspartner dieses Erfordernis ehestens nachweisbar bekanntzugeben. (T1) Beisatz: Anders als nach Punkt 2.23.3 der erst am 1. 3. 1995, somit nach Vertragsabschluss, ausgegebenen Ö-Norm B 2110 (1995) kommt es auf die Offensichtlichkeit des Preisänderungsanspruchs nicht an. Gemäß Punkt 2.10.6.1. der Ö-Norm A 2060 (1983) werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt hat, nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt. Die Übernahme des Werks ersetzt ein derartiges Anerkenntnis zumindest so lange nicht, als der Besteller aus den Umständen nicht annehmen muss, dass eine Überschreitung des vereinbarten Werklohns unvermeidlich sei. Allein die Hinnahme der Mehrleistungen durch den Besteller berechtigt den Unternehmer nicht zu dem Schluss auf eine Änderung des Vertrags. (T2) |
9 Ob 41/04a | OGH | 17.11.2004 |
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/160 |
2 Ob 248/05t | OGH | 27.04.2006 |
Auch; Beisatz: Eine solche Leistungsänderung setzt eine Anordnung des Auftraggebers voraus, die ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann. Änderungen von Plänen, die regelmäßig Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung und auch, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich erklärter Vertragsinhalt sind, kommen als mögliche Variante von (schriftlich) angeordneten Leistungsänderungen durchaus in Betracht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19991027_OGH0002_0010OB00251_99I0000_001
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