OGH 6Ob132/99a (RS0112799)

OGH6Ob132/99a21.10.1999

Rechtssatz

Ein Prozessvorbringen wird immer dann als vollständig angesehen werden können, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechtes und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist. Nur bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein.

Normen

ZPO §76
ZPO §84
ZPO §85
ZPO §182
ZPO §226 Abs1

6 Ob 132/99aOGH21.10.1999
9 Ob 55/04kOGH09.06.2004
7 Ob 148/08bOGH24.09.2008

Auch; nur: Nur bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0060OB00132_99A0000_001