OGH 7Ob2/99s (RS0112654)

OGH7Ob2/99s20.10.1999

Rechtssatz

Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechts) Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO bejaht.

Normen

KO §30 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2

7 Ob 2/99sOGH20.10.1999
6 Ob 280/00wOGH14.12.2000

Auch; Beisatz: § 31 KO regelt die Anfechtbarkeit der Deckung eines Konkursgläubigers und nicht diejenige eines Absonderungsgläubigers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. Wenn der Pfandrechtserwerb anfechtbar ist, kann auch die exekutive Befriedigung aus dem Pfand angefochten werden. (T1); Veröff: SZ 73/197

8 Ob 48/00tOGH29.03.2001

Auch; Beisatz: Bei Prüfung der Nachteiligkeit einer in Begünstigungsabsicht erfolgten Zahlung ist auf die Inkongruenz des durch Zahlung erloschenen exekutiven Pfandrechtes Bedacht zu nehmen. (T2)

3 Ob 116/08tOGH19.11.2008

Vgl; Beis wie T1 nur: Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168

3 Ob 55/10zOGH26.05.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anfechtbarkeit des sich im Konkurs der Gemeinschuldnerin aus § 19 RAO ergebenden Absonderungsrechts. (T5)

17 Ob 4/22wOGH25.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0070OB00002_99S0000_001

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