OGH 7Ob190/99p (RS0112828)

OGH7Ob190/99p20.10.1999

Rechtssatz

Die §§ 116 ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt.

Normen

ABGB §276
ZPO §116
AußStrG 2005 §5 Abs2
AußStrG §6

7 Ob 190/99pOGH20.10.1999

Veröff: SZ 72/155

7 Ob 142/05sOGH11.07.2005

nur: Die §§ 116 ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. (T1)

1 Ob 244/05xOGH31.01.2006

Vgl; nur T1

10 Ob 91/08tOGH21.04.2009

Vgl; Beisatz: In einem konkreten Verfahren hat das Gericht selbst (nur) Kollisions- oder Zustellkuratoren gemäß §5 Abs2 Z1 AußStrG zu bestellen. Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG fehlt jedenfalls die Zuständigkeit, weil es für eine solche Bestellung lediglich durch die Anzeige deren Notwendigkeit an das zuständige Gericht hätte „sorgen" dürfen. (T2); Veröff: SZ 2009/49

10 Ob 32/21kOGH22.02.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0070OB00190_99P0000_001

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