OGH 7Ob190/99p (RS0112829)

OGH7Ob190/99p20.10.1999

Rechtssatz

Die Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 115 ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll. Eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Anschrift ordnungsgemäß erfolgte; in diesem Fall der nachträglichen Aufenthaltsänderung einer Partei während des Verfahrens ist nach § 8 Abs 2 ZustG vorzugehen.

Normen

ZPO §115
ZPO §116 B
ZustG §8 Abs2

7 Ob 190/99pOGH20.10.1999

Veröff: SZ 72/155

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0070OB00190_99P0000_002

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