OGH 3Ob79/99k (RS0112727)

OGH3Ob79/99k20.10.1999

Rechtssatz

Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach § 3 MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.

Normen

MRG §3

3 Ob 79/99kOGH20.10.1999
5 Ob 85/02iOGH09.04.2002

nur: Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte. (T1) <br/>Beisatz: Hier: § 10 MRG. (T2)

3 Ob 51/17xOGH29.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00079_99K0000_004

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