OGH 4Ob255/99z (RS0112572)

OGH4Ob255/99z19.10.1999

Rechtssatz

Vereinbaren die Parteien eines Abtretungsvertrages betreffend den Geschäftsanteil an einer GmbH, daß die Abtretung nur sicherungsweise zur Besicherung von atypischen stillen Gesellschaftereinlagen erfolgt, und wird deshalb dem übernehmenden Gesellschafter in einer - neben dem notariellen Abtretungsvertrag, aber in Zusammenhang mit diesem - formlos errichteten Urkunde das unbefristete Recht eingeräumt, vom übergebenden Gesellschafter jederzeit die Rücknahme des Geschäftsanteils verlangen zu können, bedarf auch diese Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG; das Fehlen der Form macht auch den Abtretungsvertrag unwirksam.

Normen

GmbHG §76 Abs2

4 Ob 255/99zOGH19.10.1999

Veröff: SZ 72/149

7 Ob 182/01tOGH25.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Diese Verpflichtung, den verkauften Geschäftsanteil künftig wieder zurückzunehmen, kann nämlich nicht als bloße Nebenabrede zum Übertragungsvertrag beurteilt werden. (T1)

6 Ob 214/16pOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Demgegenüber ist der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebot formfrei möglich. Gleiches gilt für die Verkürzung einer vereinbarten Bindungsfrist. In diesen Konstellationen kommt nämlich anders als in den zu 4 Ob 255/99z und 7 Ob 182/01t behandelten Sachverhalten kein neuer Abtretungsvertrag zustande. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19991019_OGH0002_0040OB00255_99Z0000_001