OGH 4Ob251/99m (RS0112736)

OGH4Ob251/99m19.10.1999

Rechtssatz

Da das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war, kann einer während eines Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage der Einwand des Nachteils entgegengehalten werden.

Normen

ABGB §830 B1
EheG §81

4 Ob 251/99mOGH19.10.1999

Veröff: SZ 72/148

6 Ob 98/02hOGH16.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Teilungshindernis erlöscht, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wird. (T1)

5 Ob 217/05fOGH04.10.2005

Ähnlich; Beisatz: Eine Teilungsklage ist auch während eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich möglich. Der Einwand der Unzeit ist meritorisch zu behandeln. (T2)

4 Ob 191/06aOGH17.10.2006

Auch; nur: Das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern kann ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war. (T3); Beisatz: Bei einer auf § 830 ABGB gestützten Teilungsklage ist die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß §§81ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben. (T4); Veröff: SZ 2006/157

5 Ob 23/20yOGH03.04.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19991019_OGH0002_0040OB00251_99M0000_001