OGH 4Bkd2/98 (RS0112717)

OGH4Bkd2/9818.10.1999

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb seiner Berufstätigkeit das Standesansehen zu wahren, weshalb er keine Anzeigen oder Aufsichtsbeschwerden erstatten darf, die durch Leichtfertigkeit der erhobenen Vorwürfe negative Rückschlüsse auf den Rechtsanwaltsstand zulassen könnten. Daraus folgt, daß ein Rechtsanwalt im Vergleich zu einer nicht dem Standesrecht unterliegenden Person bei sonstiger Strafdrohung durch das Disziplinarrecht das grundsätzlich jedermann und auch ihm zustehende Anzeigerecht nicht mißbrauchen darf; eine darüber hinausgehende Einschränkung des allgemeinen Anzeigerechtes besteht auch für einen Rechtsanwalt nicht.

Normen

RL-BA 1977 §2

4 Bkd 2/98OGH18.10.1999
22 Od 2/14fOGH11.11.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19991018_OGH0002_004BKD00002_9800000_001

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