OGH 10ObS114/99h (RS0112659)

OGH10ObS114/99h5.10.1999

Rechtssatz

Auf Grund der in dieser Bestimmung vorgesehenen (einmaligen) Vorschußzahlung in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes ist der Anspruch des Pflegebedürftigen beziehungsweise Eintrittsberechtigten auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten. Im Sterbemonat gebührt keine weitere Leistung mehr.

Normen

BPGG §47 Abs4

10 ObS 114/99hOGH05.10.1999
10 ObS 260/99dOGH09.11.1999
10 ObS 229/99wOGH11.01.2000
10 ObS 18/00wOGH22.02.2000

Auch; Beisatz: Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung. (T1)

10 ObS 44/00vOGH21.03.2000
10 ObS 2/09fOGH12.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 563 Abs 3 ASVG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19991005_OGH0002_010OBS00114_99H0000_001

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