Rechtssatz
Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf geldwerte Leistungen vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen. Sind diese Kriterien zwar nicht gegeben, begründet der Gutschein aber sonst eine Forderung gegenüber dem Aussteller, kommt diese als veruntreuungsfähiges Gut in Betracht. Bloße Blankoformulare, die - ungeachtet eines aufgedruckten Nominalbetrages - zu ihrer Gültigkeit als Gutscheine noch des Hinzufügens weiterer Merkmale, wie etwa eines Stempels des ausgebenden Unternehmens, der Unterschrift eines Berechtigten oder eines Kassenaufdrucks bedürfen, begründen keine Forderung, repräsentieren daher keinen Wert und sind somit kein veruntreuungsfähiges Gut im Sinne des § 133 StGB.
15 Os 139/02 | OGH | 12.12.2002 |
Auch; nur: Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf geldwerte Leistungen vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen. (T1) Beisatz: Oder eines Diebstahls. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19990921_OGH0002_0110OS00094_9900000_001
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