Rechtssatz
Das Gebot durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Namen-Verwalter die Löschung der Reservierung und Delegierung dieses Domain-Namens zu veranlassen, nötigte die Beklagte zur Löschung des davor für sie registrierten Domain-Namens und schaffte insoweit einen unumkehrbaren Zustand. Durch die angestrebte Veranlassung erhielten Dritte die Möglichkeit, den freigewordenen Domain-Namen für sich registrieren zu lassen, wodurch es der Beklagten unmöglich gemacht würde, diesen Domain-Namen - sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen - wieder zu beanspruchen.
4 Ob 110/11x | OGH | 17.01.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Mit dem bloßen Verbot der vorübergehenden (aktiven und passiven) Nutzung eines bestimmten Telefonanschlusses ohne Vertragskündigung wird in der Regel keine nicht mehr rückführbare Sachlage geschaffen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0040OB00180_99W0000_002