OGH 8Ob238/99d (RS0112390)

OGH8Ob238/99d9.9.1999

Rechtssatz

Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt, zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. Auch aus § 194 Abs 1 KO ist zu folgern, daß die während des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplanes angesammelten pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners nicht auf die Quote anzurechnen sind.

Normen

KO §50
KO §193 Abs2
KO §194 Abs1

8 Ob 238/99dOGH09.09.1999
8 Ob 232/00aOGH09.11.2000

nur: Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. (T1)

8 Ob 81/02yOGH19.09.2002

nur T1

8 Ob 55/03aOGH12.06.2003

Auch

8 Ob 1/08tOGH10.07.2008

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990909_OGH0002_0080OB00238_99D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)