OGH 2Ob248/97b (RS0112378)

OGH2Ob248/97b2.9.1999

Rechtssatz

Die Rechtskraft der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede dahin, dass die eingeklagte Forderung schon die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht und der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wird, wird gemäß § 28 KHVG 1994 auch (auf den am Prozess nicht beteiligten) Haftpflichtversicherer des Klägers erstreckt.

Normen

KHVG 1994 §28

2 Ob 248/97bOGH02.09.1999
2 Ob 101/12kOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Wird einem beklagten Geschädigten sein aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendeter Schadenersatzanspruch rechtskräftig aberkannt, kommt die in § 28 KHVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung ebenso zum Tragen, wie dies bei einer erfolglosen klageweisen Geltendmachung der Fall wäre. (T1)

2 Ob 220/19wOGH27.02.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990902_OGH0002_0020OB00248_97B0000_001