Normen
ZPO §163 Abs3
KO §7 Abs1
6 Ob 37/99f | OGH | 15.07.1999 |
6 Ob 184/00b | OGH | 30.08.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T1) |
2 Ob 249/00g | OGH | 09.11.2000 |
Auch; Beisatz: Ein Urteil ist wegen der erst nach Schluss der Verhandlung durch die Konkurseröffnung eingetretenen Wirkung der Unterbrechung auch nach der Konkurseröffnung auszufertigen und zuzustellen. (T2) |
3 Ob 171/08f | OGH | 03.09.2008 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00037_99F0000_001
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