OGH 8Ob156/99w (RS0112282)

OGH8Ob156/99w8.7.1999

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der seine Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erst während der Dauer eines Prozesses, den er in eigener Sache führt, einbüßt, verliert das Recht zur Selbstvertretung nur dann, wenn er aufgrund einer Disziplinarstrafe von der Rechtsanwaltsliste gestrichen wird. Daraus folgt umgekehrt, daß er in allen anderen Fällen des Verlustes der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft einen bereits von ihm in eigener Sache begonnenen Rechtsstreit selbst zu Ende führen kann und darf.

Normen

ZPO §28 Abs2
ZPO §160

8 Ob 156/99wOGH08.07.1999
2 Ob 305/99pOGH04.11.1999

Auch

4 Ob 195/14aOGH18.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990708_OGH0002_0080OB00156_99W0000_002