Rechtssatz
Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
2 Ob 152/03x | OGH | 10.07.2003 |
Auch; Beisatz: Hat der Unternehmer die Herstellung des Werkes um einen Pauschalpreis versprochen, so ist es unerheblich, wie hoch sich sein Aufwand beläuft und mit wievielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg erreicht; er darf den genannten Betrag nicht überschreiten. (T1) |
9 Ob 32/16w | OGH | 26.07.2016 |
Beisatz: Diese Grundsätze gelten nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19990610_OGH0002_0020OB00054_99A0000_001