OGH 7Ob127/99y (RS0112260)

OGH7Ob127/99y28.5.1999

Rechtssatz

Berufsunfähigkeit ist daher gegeben, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung ebenso wie das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf bei Ausübung auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft, dies allerdings mit der Einschränkung, daß sich der Versicherte, übt er einen derartigen Verweisungsberuf tatsächlich aus, eine bis zu 50 % gehende Einkommensminderung gefallen lassen muß.

Unzumutbare Betriebsumorganisation — Schonarbeitsplatz

 

Normen

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §7

7 Ob 127/99yOGH28.05.1999

Veröff: SZ 72/96

7 Ob 311/03sOGH13.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Deutsche Bedingungslage. (T1)

7 Ob 169/14zOGH10.12.2014

Auch

7 Ob 163/14tOGH26.11.2014

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 68/20fOGH24.04.2020

Beisatz: Hier: Art 3.1 der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung idF Beilage 438. (T2)

7 Ob 54/22zOGH28.04.2022

Beisatz: Hier: Verweis auf Nischenarbeitsplatz. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19990528_OGH0002_0070OB00127_99Y0000_005

Stichworte