Rechtssatz
Ein Versicherter, der an sich aufgrund seines Gesundheitszustandes außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 2 BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auszuüben, aber gleichwohl unter Umständen sogar unter Aufzehrung seiner gesundheitlichen Substanz ganz oder zu mehr als 50 % fortsetzt, grundsätzlich Versicherungsschutz genießt. Dem Versicherer soll nicht zugutekommen, daß der Versicherungsnehmer durch seine Tätigkeit nach Art und Umfang ständig gesundheitlich überfordert ist und das Risiko einer Überanstrengung und weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kauf nimmt.
Normen
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §7
Dokumentnummer
JJR_19990528_OGH0002_0070OB00127_99Y0000_004
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