OGH 7Ob372/98a (RS0111999)

OGH7Ob372/98a12.5.1999

Rechtssatz

Gegenstand der Versicherung ist die Berufsfähigkeit des Versicherten, also seine Fähigkeit, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung ausüben kann und die seiner Lebensstellung entspricht. Versichert ist dabei nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen. Es kommt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (VersR 94, 587; r+s 96, 285 ua), so, wie sie in gesunden Tagen, solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, ausgestaltet war, durch die der Versicherte sein Einkommen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat und die demgemäß Grundlage seiner Lebensgestaltung bis dahin gewesen ist.

Schonarbeitsplatz

 

Normen

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2

7 Ob 372/98aOGH12.05.1999

Veröff: SZ 72/83

7 Ob 127/99yOGH28.05.1999

Veröff: SZ 72/96

7 Ob 169/14zOGH10.12.2014
7 Ob 163/14tOGH26.11.2014

Auch

7 Ob 68/20fOGH24.04.2020

Beisatz: Hier: Art 3.1 der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung idF Beilage 438. (T1)

7 Ob 108/21iOGH28.04.2022

Vgl

7 Ob 54/22zOGH28.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verweis auf Nischenarbeitsplatz. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_002

Stichworte