OGH 7Ob372/98a (RS0112000)

OGH7Ob372/98a12.5.1999

Rechtssatz

Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht ist - trotz weitgehend gleicher Wortwahl in den entsprechenden Bestimmungen - anders definiert als in § 2 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch vom Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung wesentlich, weil erstere nur auf einen medizinischen Invaliditätsbegriff abstellt.

Normen

ASVG §255 Abs1
ASVG §273 Abs1
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
GSVG §153

7 Ob 372/98aOGH12.05.1999

Veröff: SZ 72/83

7 Ob 127/99yOGH28.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Gegenüber dem Versicherungsfall im Sinne des § 2 der BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht - stellt bei der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit nicht auf die konkrete Fähigkeit ab, die bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auszuüben, sondern abstrakt auf die generelle Fähigkeit, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. (T1); Veröff: SZ 72/96

7 Ob 311/03sOGH13.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Deutsche Bedingungslage. (T2)

7 Ob 122/09fOGH30.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: GKL BV.9801. (T3)

7 Ob 19/10kOGH21.04.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_003