Rechtssatz
Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind. Dabei ist insbesondere bei selbständigen Handwerkern und Unternehmern das für ihren Beruf typische Direktionsrecht zu berücksichtigen, das ihnen gegenüber ihren Angestellten und Arbeitern zusteht und es ihnen ermöglicht, die bisher von ihnen selbst ausgeübten Tätigkeiten teilweise auf andere zu übertragen. Soferne ihnen eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist, können sie nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben.
Unzumutbare Betriebsumorganisation
Normen
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BUFT allg
7 Ob 311/03s | OGH | 13.02.2004 |
Beisatz: Hier: Deutsche Bedingungslage; Berufsunfähigkeitspension freiberuflich Tätiger; Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_005
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