OGH 7Ob372/98a (RS0112001)

OGH7Ob372/98a12.5.1999

Rechtssatz

In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt das medizinische Gutachten über das Bestehen eines die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Leidens bzw die Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit allein noch keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung; dieser richtet sich vielmehr danach, ob und in welchem Umfang der Versicherte seinen Beruf trotz dieser Beeinträchtigungen noch ausüben kann und ob er unter diesen Umständen sein Einkommen mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit erzielen kann. Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte "prägende, wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit" nicht mehr ausüben kann.

Deutsche Bedingungslage; Unzumutbare Betriebsumorganisation

 

Normen

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BUFT allg

7 Ob 372/98aOGH12.05.1999

Veröff: SZ 72/83

7 Ob 311/03sOGH13.02.2004

Beisatz: Hier: Deutsche Bedingungslage; Berufsunfähigkeitspension freiberuflich Tätiger; Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ). (T1)

7 Ob 122/09fOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Hier: GKL BV.9801. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990512_OGH0002_0070OB00372_98A0000_004

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