OGH 5Ob135/99k (RS0111929)

OGH5Ob135/99k11.5.1999

Rechtssatz

Der Begriff "Wohnrecht" ist unklar, weil er eher als Überbegriff denn als eindeutige Einschränkung zu verstehen ist, weshalb er die in § 12 Abs 1 GBG geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt.

Normen

GBG §12 Abs2

5 Ob 135/99kOGH11.05.1999
5 Ob 66/08dOGH15.04.2008

Auch; Beisatz: Die Formulierung als Wohnungsrecht ist nicht ausreichend bestimmt. (T1)<br/>Beisatz: Mangels Bestimmtheit der Grundbuchsurkunde im Sinne des § 12 GBG kommt auch die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts als Minus nicht in Frage. (T2)

5 Ob 12/14xOGH21.02.2014

Auch; Beis wie T2

5 Ob 55/16yOGH20.04.2016

Vgl auch

5 Ob 162/17kOGH26.09.2017

Vgl aber; Beisatz: Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in § 521 ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist. (T3)

5 Ob 136/18pOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00135_99K0000_001