OGH 5Ob125/99i (RS0112058)

OGH5Ob125/99i11.5.1999

Rechtssatz

Die dem vorgemerkten Eigentümer in § 49 Abs 2 GBG eingeräumte Möglichkeit, nach Rechtfertigung der Vormerkung die gegen den Voreigentümer erwirkten Zwischeneintragungen löschen zu lassen, dient gleich der Löschungsmöglichkeit nach § 57 Abs 1 GBG der Umsetzung des Rangprinzips. Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen. Das gilt insbesondere für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Anmerkung der Hypothekarklage eines Gläubigers mit besserem Pfandrang (GlU 12.296), für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (NZ 1968, 172), für die Anmerkung der Teilungsklage (SZ 39/106), für die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung (Hofmeister in NZ 1985, 196) oder für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines vorrangigen Pfandrechts nach § 89 Abs 1 EO (Hoyer in NZ 1996, 286 zu 5 Ob 104/94).

Normen

GBG §49 Abs2
GBG §57 Abs1
WEG 2002 §40 Abs2, WEG 2002 §40 Abs4

5 Ob 125/99iOGH11.05.1999
5 Ob 120/99dOGH07.04.2000

Vgl auch

5 Ob 236/00tOGH11.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips dient, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG ohnehin nicht greift. (T1); Veröff: SZ 73/154

5 Ob 245/00sOGH11.10.2000

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 78/04pOGH25.05.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nunmehr § 27 Abs 2 WEG 2002. (T2); Veröff: SZ 2004/82

5 Ob 281/04sOGH15.03.2005

Vgl auch; Veröff: SZ 2005/38

5 Ob 18/09xOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002. (T3)

5 Ob 45/14zOGH26.09.2014

Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/86

5 Ob 123/21fOGH10.02.2022

nur: Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00125_99I0000_001