OGH 8Ob63/99v (RS0111818)

OGH8Ob63/99v15.4.1999

Rechtssatz

Ist der Wechsel wegen Fehlens eines im Art 1 WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz § 554 ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage zurückzuweisen.

Lediglich dann, wenn - etwa infolge von Streichungen und Verbesserungen - Bedenken gegen die Echtheit eines alle wesentlichen Bestandteile aufweisenden Wechsels bestehen, ist zwar der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungauftrages abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß § 554 ZPO des ordentliche Verfahren einzuleiten.

Normen

ZPO §554
ZPO §557

8 Ob 63/99vOGH15.04.1999
8 Ob 254/02iOGH10.04.2003

Dokumentnummer

JJR_19990415_OGH0002_0080OB00063_99V0000_001

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