OGH 13Os40/99 (RS0112117)

OGH13Os40/997.4.1999

Rechtssatz

Ein Zuspruch im Adhäsionsverfahren setzt voraus, daß der Privatbeteiligte speziell durch die abgeurteilte Tat einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, dessen Ersatz er begehrt. Die Verletzung bloß ideeller Interessen genügt nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Normen

StPO §366 Abs2 C

13 Os 40/99OGH07.04.1999

Dokumentnummer

JJR_19990407_OGH0002_0130OS00040_9900000_001

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