OGH 4Nd503/99 (RS0111681)

OGH4Nd503/991.4.1999

Rechtssatz

Sinn und Zweck des Art 31 CMR ist es, Streitigkeiten aus diesem Abkommen unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken.

Normen

CMR Art31

4 Nd 503/99OGH01.04.1999

Veröff: SZ 72/62

4 Nd 508/01OGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Dem CMR unterliegt nicht die tatsächliche Beförderung, sondern nur der Vertrag über die Beförderung (Art 1, 4 CMR). Darauf nimmt Art 31 Bezug; die tatsächliche Beförderung und ihr Beginn sind daher unerheblich. Die Erstreckung auf Nichterfüllungsansprüche ist auch sachgerecht, weil sie die Geltendmachung aller Ansprüche aus einem nur teilweise erfüllten Frachtvertrag am selben Ort ermöglicht. (T1)

7 Ob 194/08tOGH27.11.2008
7 Ob 216/09dOGH05.05.2010

Beisatz: Hier: (Teil‑)Nichtigkeit einer Schiedsklausel. (T2); Veröff: SZ 2010/49

7 Nc 14/11kOGH09.09.2011

Dokumentnummer

JJR_19990401_OGH0002_0040ND00503_9900000_002