OGH 6Ob328/98y (RS0111762)

OGH6Ob328/98y25.2.1999

Rechtssatz

Die alle Gesellschafter einer OHG treffende öffentlich-rechtliche Anmeldungspflicht ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - zwingend und im Wege des Zwangsstrafenverfahrens erzwingbar. Sie besteht auch noch nach Auflösung der Gesellschaft.

Normen

FBG §24
HGB §106
HGB §108
UGB §107 Abs1
UGB §161 Abs2

6 Ob 328/98yOGH25.02.1999
6 Ob 149/03kOGH11.09.2003

Auch

6 Ob 90/08sOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft sind - als Änderungen eingetragener Tatsachen - beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG). Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung mitzuwirken. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0060OB00328_98Y0000_001

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