OGH 1Ob356/98d (RS0111690)

OGH1Ob356/98d23.2.1999

Rechtssatz

Wurde die Verletzung der Rettungspflicht vom beklagten Rechtstäger ausdrücklich eingewendet, so erstreckt sich die materielle Prozeßleitungspflicht des Gerichts insoweit nicht auf solche für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens maßgeblichen Umstände, deren Bedeutung einer anwaltlich vertretenen Partei nach sorgfältiger Prüfung der die geltende Rechtslage inhaltlich näher definierenden ständigen Rechtsprechung gar nicht verborgen bleiben hätte können.

Normen

ZPO §182 Abs1
AHG §2 Abs2

1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/28

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00356_98D0000_001

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