OGH 1Ob326/98t (RS0111691)

OGH1Ob326/98t23.2.1999

Rechtssatz

Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. Eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit kann nach angemessener Dauer aufgelöst werden, es sei denn, die Bürgenhaftung wäre unwiderruflich übernommen worden, was deren Beendigung nur mehr aus wichtigen Gründen zuließe.

Normen

ABGB §1363

1 Ob 326/98tOGH23.02.1999
7 Ob 252/01mOGH07.12.2001

nur: Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00326_98T0000_001

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