OGH 1Ob196/98z (RS0111698)

OGH1Ob196/98z23.2.1999

Rechtssatz

Den Kommissionär treffen weiters Beratungspflichten und Aufklärungspflichten im Rahmen des Interessenwahrungsverhältnisses. Dazu gehört, daß der Kommissionär für einen mangelfreien Zustand des Kommissionsguts zu sorgen, das Gut auf erkennbare Mängel zu prüfen und etwaige Rechte des Kommittenten gegen Transport- oder Lagerunternehmer zu wahren hat.

Normen

HGB §384

1 Ob 196/98zOGH23.02.1999
2 Ob 347/98pOGH11.03.1999
4 Ob 167/09aOGH20.10.2009

Vgl; Beisatz: Ein Versteigerungsunternehmen wird im Allgemeinen verpflichtet sein, einen Einlieferer auf objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit des Kunstwerks hinzuweisen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00196_98Z0000_003

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