Rechtssatz
Dem die Wirksamkeit seines Verzichts bestreitenden Noterben muss - ebenso wie dem das Vorliegen eines Enterbungsgrundes behauptenden Erben - die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Vorbringen darzutun. Er ist dabei - ebenso wie der Erbe bei der Bescheinigung eines von ihm behaupteten Enterbungsgrundes - auf die Glaubhaftmachung mittels rasch aufnehmbarer Bescheinigungsmittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung beschränkt. Der Noterbe ist nicht gemäß § 125 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, obwohl die Frage, ob der Verzicht deshalb unwirksam ist, weil der Erblasser den Noterben arglistig irregeführt hat, eine Tatfrage ist, die regelmäßig nur im Rechtsweg geklärt werden kann (4 Ob 374/97x). Das Verfahren nach § 812 ABGB setzt keine endgültige Klärung der Frage voraus, ob der Noterbe auch tatsächlich eine Pflichtteilsforderung hat. Es ist ein einem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigerin zu sichern. Dafür genügt es, dass die Legitimation des Antragstellers bescheinigt ist.
2 Ob 229/09d | OGH | 17.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Behauptet der die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses beantragende Noterbe, sein seinerzeitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht sei unwirksam, so hat er dem Abhandlungsgericht gegenüber zumindest zu bescheinigen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/69 |
10 Ob 35/13i | OGH | 23.07.2013 |
nur: Das Verfahren nach § 812 ABGB ist ein einem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigerin zu sichern. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19990204_OGH0002_0040OB00342_98T0000_001
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