OGH 5Ob340/98f (RS0111511)

OGH5Ob340/98f26.1.1999

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden.

Normen

MRG §3 Abs2 Z4

5 Ob 340/98fOGH26.01.1999
5 Ob 230/02pOGH01.10.2002

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_001

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