OGH 4Ob345/98h (RS0111448)

OGH4Ob345/98h26.1.1999

Rechtssatz

Wird ein Musikstück digitalisiert, werden also analoge Signale in einen binären Zahlencode umgesetzt, und wird dieser Zahlencode sodann (abrufbar) gespeichert, liegt in diesem Vorgang eine Festlegung des Werkes, die es mittelbar - nämlich nach Rückverwandlung des digitalen Signals in Schallwellen unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen - gestattet, das Musikstück sinnlich wahrzunehmen. Es ist dabei ebenso gleichgültig, ob der binäre Zahlencode auf Diskette, Magnetband, Bildplatte, CD-ROM oder auf einem Festplattensystem gespeichert wird, wie es auch keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine Erstspeicherung (Digitalisierung) oder die Übertragung der digitalen Daten von einem Speicher in einen anderern handelt. Auch ein solcher technischer Vorgang ist daher als Vervielfältigung iS des § 15 Abs 1 UrhG zu beurteilen.

Normen

UrhG §15 Abs1

4 Ob 345/98hOGH26.01.1999

Veröff: SZ 72/11

4 Ob 15/00kOGH01.02.2000

Vgl auch

4 Ob 17/02gOGH09.04.2002

nur: Auch ein solcher technischer Vorgang ist daher als Vervielfältigung iS des § 15 Abs 1 UrhG zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2002/43

4 Ob 178/06iOGH21.11.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Speicherung auf einem Server zu Zwecken der Sichtbarmachung im Internet („uploading"). (T2)

4 Ob 196/18dOGH29.01.2019

Auch; nur T1

4 Ob 149/20wOGH22.09.2020

Vgl; Beisatz: Wird bei einem Online-Videorekorder vom Betreiber bloß eine Kopie der Sendung erstellt und einer Mehrzahl von Nutzern Zugriff darauf gewährt("De-Duplizierung"), ist die Vervielfältigung dem Betreiber zuzurechnen und unterfällt nicht der Privatkopienausnahme. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00345_98H0000_002