Normen
LGVÜ Art5 Z1 Satz2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art18
9 ObA 247/98h | OGH | 20.01.1999 |
9 ObA 230/99k | OGH | 13.10.1999 |
Beisatz: Ziel dieser Kollisionsnorm war es, eine geeignete Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragsschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemesseneren Schutz zu gewähren. (T1) Beisatz: Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sein, die wirtschaftliche Abhängigkeit allein kann aber keinen Arbeitsvertrag im Sinne des Gemeinschaftsrechtes begründen. (T2) |
9 ObA 78/04t | OGH | 17.11.2004 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Tatbestand, auf den der Abschnitt 5 (ds die Art 18 - 21) EuGVVO anzuwenden ist, entspricht exakt dem Tatbestand gem Art 5 Nr 1 zweiter Halbsatz EuGVÜ (idF des EuGVÜ 1989) bzw LGVÜ. Demgemäß kann für die Auslegung der Art 18 ff EuGVVO weitgehend auf die Rechtslage unter der Geltung des EuGVÜ zurückgegriffen werden. (T3) |
9 ObA 167/05g | OGH | 04.05.2006 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Arbeitsverträge weisen im Vergleich zu anderen Verträgen auch insofern bestimmte Besonderheiten auf, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise regelmäßig dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird. (T4) |
4 Ob 78/15x | OGH | 11.08.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19990120_OGH0002_009OBA00247_98H0000_002
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