OGH 5Ob285/98t (RS0111293)

OGH5Ob285/98t22.12.1998

Rechtssatz

Durch die in § 15 Abs 4 MRG ermöglichte rechtsgestaltende Entscheidung wird in vertragliche Vereinbarungen eingegriffen und werden diese geändert. Gerade deshalb ist aber eine analoge Anwendung dieser Eingriffsmöglichkeit auf andere, im Gesetz nicht geregelte Fälle nicht möglich. Eine extensive Auslegung der angezogenen Bestimmung, daß jede zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung durch rechtsgestaltenden Akt dahin abgeändert werden könne, daß dem Vermieter jedenfalls der auf das Mietobjekt entfallende Betriebskostenanteil zur Gänze zuzukommen habe, scheitert an der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung.

Normen

MRG idF 3.WÄG §15 Abs4

5 Ob 285/98tOGH22.12.1998
5 Ob 218/14sOGH16.12.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19981222_OGH0002_0050OB00285_98T0000_001

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