OGH 3Bkd3/98 (RS0111484)

OGH3Bkd3/9818.12.1998

Rechtssatz

Zu den grundlegenden Pflichten des Rechtsanwalts gehört die Abbuchung vereinnahmter Kostenvorschüsse durch Legung einer Kostennote zur Konkretisierung der erbrachten Leistung und Verwendung der bezahlten Beträge. Es reicht nicht aus, dass der Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen erbracht hat, auf die er die erhaltenen Kostenvorschüsse anrechnet; es bedarf des konkreten Abrechnungsaktes.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C1
RL-BA 1977 §50

3 Bkd 3/98OGH18.12.1998
5 Bkd 5/07OGH06.12.2007

Vgl auch

23 Os 3/15mOGH31.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19981218_OGH0002_003BKD00003_9800000_001