OGH 1Ob318/98s (RS0111231)

OGH1Ob318/98s15.12.1998

Rechtssatz

Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine auch von der Warte der Garantiebank aus völlig unbedenkliche Weise darzutun; gerade dieser Verpflichtung kommt der Abrufende nicht nach, wenn er sich von der Bezeichnung des Begünstigten in der - so in Auftrag gegebenen - Garantieerklärung deutlich unterscheidet und die Garantie zudem auch noch von jemandem in Anspruch genommen wurde, der sich so bezeichnet wie in der Garantieurkunde.

Normen

ABGB §880a B

1 Ob 318/98sOGH15.12.1998
5 Ob 94/21sOGH05.08.2021

Vgl; nur: Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine – auch vom Standpunkt der Garantiebank gesehen – unbedenkliche Weise darzutun. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0010OB00318_98S0000_001