OGH 5Ob304/98m (RS0111097)

OGH5Ob304/98m24.11.1998

Rechtssatz

Was Staffelmietzinse bei Mietzinsbildung gemäß § 16 Abs 1 MRG anlangt, so ist die Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume zulässig, sofern dabei die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Die Angemessenheit bildet die Obergrenze für die einzelnen Staffelbeträge.

Normen

MRG §16 Abs1

5 Ob 304/98mOGH24.11.1998
5 Ob 2/00fOGH14.03.2000

Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung sind nicht die mietzinsbestimmenden Faktoren im Zeitpunkt der jeweils erreichten Zinsstaffel, sondern jene im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung. (T1)

5 Ob 128/01mOGH04.09.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Staffelzins". (T2); Veröff: SZ 74/142

5 Ob 92/02vOGH23.04.2002

Vgl; Beis ähnlich wie T1 nur: Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung sind die mietzinsbestimmenden Faktoren im Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung. (T3) Beis wie T2

5 Ob 182/06kOGH29.08.2006

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0050OB00304_98M0000_001